
Die Süßungsmittel-Richtlinie
In der europäischen Union ist die Harmonisierung der Gesetze – die Sicherstellung, dass alle Mitgliedsstaaten die gleichen Gesetze und Regularien haben – ein kontinuierlicher Prozess. Die Harmonisierung der Gesetze für Lebensmittel und Zusatzstoffe ist eine besonders außergewöhnliche Leistung. Die Richtlinie 94/35/EC (Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, kurz „Süßungsmittel-Richtlinie“) wurde am 30. Juni 1994 angenommen. Die Richtlinie wurde dreimal geändert, um mit den technischen Entwicklungen im Bereich der Süßstoffe Schritt zu halten. Die Artikel dieser Gesetzgebung enthalten Erklärungen und spezielle Bestimmungen für die Verwendung von Süßstoffen in Lebensmitteln und Getränken. Der Anhang dieser Richtlinie gibt die Höchstmengen für jeden einzelnen Süßstoff in den verschiedenen Lebensmittelkategorien an.
In jüngster Zeit haben das Europäische Parlament und der Europarat eine Rahmenverordnung festgelegt (EG-Verordnung Nr. 1333/2008), die ab Januar 2011 alle derzeitigen Zulassungen von Süßstoffen und Lebensmittelzusatzstoffen in einem Gesetzestext zusammenfassen wird. Bis dahin bleibt die Süßstoffzulassung im Anhang der Süßungsmittelrichtlinie geltend.
Folgende Süßstoffe sind in der EU zugelassen: Acesulfam –K ( E950), Aspartam (E951), Aspartam-Acesulfam Salz (E962), Cyclamat (E 952), Neohesperidin DC (E959), Saccharin (E954), Sucralose (E955) und Thaumatin (E957).
Jeder einzelne Süßstoff ist entsprechend der im Verordnungstext festgelegten maximal zugelassenen Höchstmenge einsetzbar, unabhängig davon, ob er alleine oder in einer Mischung mit anderen Süßstoffen benutzt wird. Die Menge der erlaubten Zusatzstoffe ist für die verschiedenen Lebensmittel und Getränke so festgelegt, dass auch bei regelmäßigem Verzehr über einen längeren Zeitraum nicht mit einer Überschreitung der akzeptablen täglichen Aufnahmemenge gerechnet werden muss.













